Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 122
§ 122 – Berechnung von Zeiten
(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt. (3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.
Kurz erklärt
- Ein Kalendermonat zählt als voller Monat, auch wenn er nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.
- Ein Zeitraum von Jahren umfasst immer zwölf Monate pro Jahr.
- Ein bestimmtes Ereignis am Anfang oder Ende eines Zeitraums wird in den Kalendermonat einbezogen, in dem es fällt.
- Bei der Berücksichtigung von Zeiten bis zu einer Höchstdauer werden zuerst die ältesten Kalendermonate berücksichtigt.
- Die Regelungen betreffen die Berechnung von rentenrechtlichen Zeiten.